Allgemeine Geschäfts –und Lieferbedingungen Taube-Holzhandlung/Bauelemente

 

I. Allgemeines

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen und alle künftigen Lieferungen und Leistungen. Sollten uns Bedenken gegen die Bonität des Bestellers bekannt werden, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder vom Auftrag durch eingeschriebenen Brief zurückzutreten oder die Leistungen von einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Sollten Schwierigkeiten beim Vorlieferanten auftreten, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, falls eine Einigung über Lieferzeitpunkt oder ein anderes Material nicht zustande kommt, ohne dass beiderseits irgendwelcher Ersatzansprüche geltend gemacht werden können.

II. Preise

Maßgebend ist allein im Angebot oder der vertraglich vereinbarte Preis. Soll unsere Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen und tritt bis dahin eine Erhöhung der Rohstoffpreise oder andere Kalkulationsgrundlagen ein, so dürfen wir den jeweiligen Tagespreis berechnen. Sollten bei Aufträgen und Dienstleistungen jeglicher Art unvorhergesehene, bei der Auftragsannahme nicht erkennbare Umstände außerordentliche Nebenarbeiten erforderlich machen, so sind wir berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Preise in unserem Online Shop sind ständigen Schwankungen  unterworfen und gelten bis zur endgültigen Auftragsbestätigung unter Vorbehalt.

III. Lieferbedingungen

Lieferungen erfolgen zeitlich im Rahmen unserer Möglichkeiten. Lieferfristen  gelten nur als Richtlinien. Falls höhere Gewalt (auch anhaltend schlechte Wetterlage für Außenarbeiten) etc., Fabrikations- oder Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskampfmaßnahmen, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von höherer Hand bei uns oder unseren Zulieferfirmen eintreten, entbinden uns diese von der Einhaltung vereinbarter Lieferfristen. Sollten wir in Verzug geraten, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, nachdem er uns durch einen eingeschriebenen Brief eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Lieferungen erfolgen direkt ab Werk oder ab Lager, Sendungen gehen auf die Gefahr des Bestellers, Gefahrenübergang tritt ein, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt.

IV. Zahlung

Die bestellten Artikel wie Carports, Überdachungen, Mehrzweckbauten, Zäune etc. sind in der Regel Sonderanfertigungen und werden nach gesondertem Aufmaß gefertigt. Abschlagsrechnung bei Auftragsvergabe. Umtausch oder Rückgabe sind dabei ausgeschlossen. Die Zahlung ist nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Der Satz für Verzugszinsen beträgt 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, soweit nicht aus anderem Rechtsgrund höhere Zinsen geschuldet werden.

V. Auftragsausführung

Führen wir oder ein von uns beauftragter Nachunternehmer die Montage aus, so übernimmt der Besteller das Risiko, falls Carports, Überdachungen, Mehrzweckbauten etc. entstehen sollten, falls leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Der Kunde ist für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften allein verantwortlich, er hat etwa erforderliche Baugenehmigungen auf seine Kosten zu beschaffen. Wir haben hinsichtlich der Erteilung der Baugenehmigungen und der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften keine Hinweis- und Beratungspflicht. Wenn eine Baugenehmigung - falls erforderlich - vom Besteller beantragt wird, hat dieses unverzüglich nach Eingang der von uns zur Verfügung gestellten Bauantragsunterlagen (Bauzeichnung, Statik, Baubeschreibung) zu geschehen. Sonderleistungen, wie z.B. Geländeschnitte, Sonder- Schneelastberechnungen, Brandgutachten od. ähnliches können auf Anfrage gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten erstellt werden. Amtliche Prüfkosten bzw. Gebühren im Zuge von Baugenehmigungsverfahren gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers

VI. Gewährleistung

Wir leisten Gewähr dafür, dass sich der Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Anlieferung im Zustand der jeweils maßgebenden Baubeschreibung befindet und nicht mit Fehlern behaftet ist, die seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen. Wir verpflichten uns, Mängel, die innerhalb der Verjährungsfrist von 12 Monaten nach Anlieferung rechtswirksam bei uns geltend gemacht werden, durch Nachbesserung zu beseitigen. Kommen wir der Nachbesserungspflicht trotz einer von Ihnen schriftlich gesetzten Nachfrist, die mindestens 8 Wochen betragen muss, nicht nach, so ist der Besteller berechtigt, statt der Nachbesserung eine Minderung/Erstattung des Kaufpreises zu verlangen. Alle weitergehenden Gewährleistungs- und Schadenersatz- und Rücktrittsansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen.

Eine etwaige Mängelrüge entbindet den Besteller nicht von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Kommt dieser mit den  vereinbarten Zahlungen in Verzug, so entfällt die Gewährleistungspflicht.

Bei Holzprodukten sind die naturgegebenen Eigenschaften zu berücksichtigen. Holz arbeitet und verändert sich im Laufe der Zeit. Es können nach längeren Wärmeperioden Trocken- und Windrisse im Holz auftreten, die unvermeidbar sind, sich aber nicht auf die statische Belastbarkeit auswirken. Da Holz ein organischer Baustoff und ein Naturstoff ist und im Freien verbaut einer Fülle von Witterungseinflüssen ausgesetzt ist, sind evtl. Verdrehen und Risse des Holzes, farbliche Unterschiede, Schwinden, Verziehen oder Harzaustritte unvermeidliche natürliche Vorgänge und werden deshalb nicht als Reklamationsgrund anerkannt. Die besonderen Eigenschaften und Abweichungen und Merkmale des Holzes sind zu beachten. Der Käufer hat die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften des Holzes beim Kauf und der Verwendung zu beachten. Insbesondere unterliegen Hölzer, die ganz oder teilweise der Witterung ausgesetzt sind, einer Schwindung bzw. Quellung von ca. 5-10% in Abhängigkeit von herrschenden Witterungsbedingungen und Luftfeuchte. Diese natürliche physikalische Eigenschaft des Holzes kann nicht als Mangel reklamiert werden.

Gewährleistung kann nur gegeben werden, wenn das Holz sachgemäß bearbeitet worden ist. Das Holz (außer Zäune) ist unbehandelt und muss mindestens einmal mit Imprägnier Grund und einmal mit Holzlasur behandelt werden. Die Behandlung muss mit dem Pinsel erfolgen und darf nicht mit einer Spritzpistole vorgenommen werden.

VII. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Bezahlung aller  Forderungen  gegenüber  dem  Auftraggeber  aus  der   Geschäftsverbindung. Bei der Vermischung von uns gelieferter Vorbehaltsware  mit anderer Ware erwerben wir ein dem Wert-Verhältnis der Waren  entsprechendes Miteigentum.

Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch den Gerichtsvollzieher, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen

VIII. Montage

Vor Beginn der Montage müssen alle Lieferungen und Leistungen des Bestellers, insbesondere alle Maurer-, Pflaster-, Garten-, Fundament- und sonstige Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, sodass mit der Montage sofort nach Ankunft der Monteure ohne Unterbrechung begonnen werden kann. Um Terminverzögerungen im Interesse einer zügigen Bauabwicklung zu vermeiden, erteilt der Bauherr Holzhandlung/Bauelemente die Zustimmung, Einzelgewerke und die Montage teilweise oder ganz an Vertragsunternehmen-Montagepartner zu vergeben. Für Montageleistungen, die von uns an selbstständige Montagepartner vermittelt werden, wird von uns keine Gewährleistung übernommen. Das ist Sache der Vertragspartner. Eine ungehinderte, befestigte Zuwegung zur Baustelle muss gewährleistet sein. Baustrom im Umkreis von 50 m muss vom Besteller kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

IX. Abnahme

Den Monteuren ist vom Besteller die Arbeitszeit auf den vorzulegenden Stundenzetteln nach bestem Wissen täglich zu bescheinigen. Der Tag der Fertigstellung gilt als Abnahme. Etwaige Beanstandungen sind schriftlich zu vermerken. Für Zahlungen ist jedoch die Fertigstellung maßgebend, nicht die Abnahme.

X. Schadenersatzanspruch

Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Eintritt des Verzuges an, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Soweit uns gegen den Besteller vertragliche  Schadenersatzansprüche

z.B. wg. Abnahme- oder Montageverweigerung - auch wenn wir diesem zustimmen

- zustehen, sind wir berechtigt, einen Schadenersatz geltend zu machen, der sich aus den gesamten Aufwendungen unseres Unternehmens wie Provisionen, Materialbereitstellung, An- und Abfahrt-, Aufmaß-, Architektenkosten od. dergl. sowie Verlustausfall/Gewinnentgang ergibt. In jedem Fall gelten 30% der Auftragssumme als pauschaler Schadenersatzanspruch. Der Nachweis eines höheren Schadenersatzanspruches bleibt uns vorbehalten, ebenso wie dem Besteller der Nachweis eines geringeren Schadennachweises vorbehalten ist.

XI. Schriftform und Gerichtstand

  • Gerichtstand ist Bremen-Blumenthal
  • Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen
  • Sämtliche Anzeigen und Erklärungen, die uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform

XII. Schlussbestimmungen

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- Zahlungs- und Lieferbedingungen oder des Vertrages berührt nicht die Gültigkeit  der übrigen.

 

 

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